MILES Carsharing: Fettnäpfchen und Besonderheiten in den neuen AGB / AMB

Klein gedruckt, große Wirkung – Bei MILES gelten ab dem 11.08. neue AGB & AMB. Dort gibt es weiterhin einige Stellen, bei denen Kund*innen besonders vorsichtig sein sollten. In diesem Beitrag findest du eine subjektive Auswahl einiger relevanter Punkte.
Kurz vorab: Wenn du meine Arbeit unterstützen möchtest, kannst du gerne meinen Affiliate-Vouchercode tGRwaEnBP9 nutzen und erhältst dafür 10€ Guthaben. Danke!
Inhalt
AMB – Allgemeine Mietbedingungen
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schlusswort
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ich bin kein Jurist und habe keine rechtliche Ausbildung.
Alle von mir hinzugefügten Inhalte spiegeln meine persönliche Meinung wider und basieren auf öffentlich zugänglichen Dokumenten (AGB / AMB von MILES, Stand 10.07.2025).
Zitate aus den Bedingungen dienen ausschließlich dazu, bestimmte Regelungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung aufzuzeigen und zu kommentieren. Das fällt unter das gesetzlich erlaubte Zitatrecht (§ 51 UrhG). Ich bemühe mich dabei, nur so viel zu zitieren, wie zum Verständnis notwendig ist.
Wer sich rechtlich absichern möchte sollte die vollständigen Bedingungen selbst lesen oder sich anwaltlich beraten lassen. Ich übernehme keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Kontext oder Aktualität.
AMB – Allgemeine Mietbedingungen
Die Allgemeinen Mietbedingungen regeln den Mietprozess bei MILES.
In beiden Dokumenten fällt zunächst die fehlende redaktionelle Überarbeitung auf. Teils gibt es Wortfehler und Dopplungen (z.B. AMB 2.2.b „FFahrweisen“, AMB 2.2.g „Beförderern leicht entzündlicher (..) Stoffe (…)“, AMB 3.12 „Antriebstart“ statt „Antriebsart“, AGB 6.3 „dieim“) als auch inkonsistente, überflüssige oder abgebrochene Sätze und Zeilenumbrüche.
1.8, 2.1 – Kontrolle auf Schäden
1.8 Der Mieter hat das Fahrzeug vor Einsteigen in das Fahrzeug und Starten des Motors auf Beschädigungen zu prüfen und MILES unverzüglich zu informieren, soweit er neue Schäden feststellt. Bereits bekannte Schäden sind in der MILES App bzw. der Anwendung der Plattform einsehbar. Der Mieter kann MILES telefonisch, über die entsprechende Funktion in der MILES App oder in der Anwendung der Plattform informieren. Die anschließende Entscheidung, ob ein Fahrzeug fahrtüchtig ist oder nicht, trifft ausschließlich MILES nach Meldung des neuen Schadens. Der Kunde hat diese Entscheidung vor Fahrtantritt abzuwarten.
Somit sollte wie beim Mietwagen im Urlaub vorgegangen werden: Mindestens von außen sollte ein Video von allen Seiten und aus verschiedenen Perspektiven angefertigt werden, was alle Stellen des Fahrzeugs zeigt. Auch kleinere Schäden sind meldenswert – was man vor Fahrtantritt meldet, kann einem nicht mehr angehangen werden. Ebenfalls scheint für mich eine Anfertigung dashcamähnlicher Videos während der Fahrt sinnvoll zu sein.
Am Beispiel des Fahrzeugs WI-MI 5731:


Ergänzend kommt aus 2.1 dazu:
Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich und sorgsam zu behandeln, die Verkehrssicherheit vor Fahrtantritt, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen, sicherzustellen (…). Bei Unklarheiten zur Fahrzeugbenutzung oder bei Aufleuchten eine Warnleuchte im Fahrzeug, hat der Mieter unverzüglich die Fahrt zu unterbrechen und MILES zu kontaktieren, ob und bevor die Fahrt fortgesetzt werden darf. MILES als Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch einen Verstoß des Mieters gegen diese Pflichten entstehen. Bei einem Verstoß des Mieters gegen die genannten Pflichten haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für alle daraus entstehenden Schäden. Es gelten die Regelungen zur Haftung gemäß Ziffer 8 der AMB.
Mehr dazu gibt es in Sektion 5 der AMB, die sich explizit mit Schäden und Unfällen beschäftigt.
2.3.i) – Keine Parkhäuser
i) das Fahrzeug in nicht von MILES ausdrücklich als zugelassene Tiefgaragen oder Parkhäuser zu fahren sowie im Halte- oder Parkverbot gemäß Straßenverkehrsordnung oder in Parkverbotszonen abzustellen.
Letzteres klar, ersteres nur bedingt. Dazu auch folgender Absatz:
2.7, 3.10 – Abstellort muss Mobilfunk haben
2.7 Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug an einem Standort abzustellen, an dem keine Mobilverbindung zum Fahrzeug hergestellt werden kann, es sei denn, dies ist aufgrund besonderer Umstande (sic), verkehrsbedingt oder aufgrund einer sonstigen Ausnahmesituation erforderlich.
3.10 Eine Mietbeendigung ist nur möglich, wenn eine Mobilverbindung besteht oder eine andere von MILES bereitgestellte Verbindungstechnologie (z.B. Bluetooth) zum Abschließen und Beenden des Vorgangs genutzt wird und sich das Fahrzeug innerhalb des Geschäftsgebiets befindet. Andernfalls muss der Mieter das Fahrzeug umparken und es erneut versuchen. Falls eine Mietbeendigung aus technischen Gründen fehlschlägt, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich MILES zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Sofern kein Verschulden des Mieters vorliegt, werden zusätzliche Mietkosten erstattet. Ein Verschulden liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten hat und hierdurch eine Mietbeendigung nicht möglich ist (z.B. Schlüssel nicht am vorgesehen Platz, Fenster oder Türen nicht geschlossen, Fahrzeug außerhalb des Geschäftsgebiets).
3.8 – 48 Stunden Haftung für Parkplätze
3.8 Der Mieter darf das Fahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „7:00 bis 17:00 Uhr“ oder „Montag 6:00 bis 12:00 Uhr“) nur abstellen, wenn diese frühestens 48 Stunden nach Abstellen des Fahrzeugs wirksam wird. Dies gilt auch für bereits angeordnete Verkehrsverbote, aber zeitlich noch nicht gültig sind (z.B. temporäre Park- oder Halteverbote wegen Veranstaltungen oder Umzügen). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflichten trägt der Mieter eventuelle Bußgelder oder Abschleppkosten gemäß Preis- und Kostenordnung.
3.12 – Mindestladung / -Tank
3.12 Bei Beendigung der Miete muss das Fahrzeug je nach Antriebstart und Jahreszeit einen Mindeststand an Kraftstoff oder Ladekapazität aufweisen. Die jeweils geltenden Mindestwerte sind der MILES FAQ zu entnehmen (https://support.miles-mobility.com/hc/de/categories/360002670840-FAQs).
Das Abstellen des Fahrzeugs unterhalb der in der FAQ genannten Schwellenwerte ist grundsätzlich nicht gestattet. Unterschreitet der Mieter diese Werte bei Mietbeendigung, ist er zur Zahlung einer Kostenpauschale gemäß der Preis- und Kostenordnung verpflichtet. Alternativ kann ein Elektrofahrzeug ohne zusätzliche Kosten an einer über die MILES App verfügbaren Ladestation abgestellt und dort aufgeladen werden, um die Miete zu beenden; ergänzend ist Ziffer 4 der AMB zu beachten.
Stand 10.07.2025 führt der tatsächliche href-Link zur Homepage (mega). Ich verweise hier einmal auf den konkreten Eintrag: https://support.miles-mobility.com/hc/de/articles/360015545399-Wie-wo-wann-tanke-ich
⏳ Wann? Unter 5% Resttank musst du nachtanken, um deine Miete beenden zu können. Den richtigen Kraftstoff zeigt dir die App.
Stand 10.07.2025
Mit dem Thema beschäftigt sich besonders Sektion 4 der AMB (treffenderweise „Tanken“ genannt).
Das Tanken des falschen Kraftstoffs kann sehr kostspielig werden. Die Servicepauschale ist recht hoch und ist zudem mit weiteren Servicepauschalen verbunden (Servicefahrt, abschleppen, etc). Aufpassen ist hier klar von Vorteil, sonst bringt der 5€-Gutschein auch nichts 🙂
Es ist jedoch kein Problem, statt E10 E5 zu tanken. Getestet habe ich das allerdings an einer Säule, an der nur E5 verfügbar war.
5.1 – Pflichten bei Unfällen
5.1 Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und/oder ein sonstiger Untergang des Fahrzeugs sind MILES unverzüglich und unmittelbar telefonisch anzuzeigen.
Hier gilt quasi bereits das, was ich oben bei 1.8 erwähnt habe. Schäden sind anzuzeigen (telefonisch oder via App, siehe Foto oben), egal wie klein. Da bereits kleine Schäden meldepflichtig sind und sich – sind wir mal ehrlich – keiner mit Taschenlampe hinstellt und jeden kleinen Kratzer sucht, ist die Aufnahme eines Beweisvideos vor und nach Ende der Fahrt essentiell.
Quasi jedes Fahrzeug hat gemeldete Schäden. Meine Onlinerecherche hat ergeben, dass teils ganz komisch argumentiert wird, dass man einen Schaden verursacht haben soll, beispielsweise wegen „Sensordaten“ (ref). Für mich bleibt die Frage, wie man einem spezifischen Mietvorgang einen kleinen Schaden nachweisen möchte. Den Kratzer hätte auch ein Fußgänger beim vorbeigehen verursachen können.
Man sollte sich auf jeden Fall im Klaren sein, dass GPS- und Sensordaten kontinuierlich gesichert und gegen den Mieter verwendet werden können. Ein Parkrempler dürfte daher in aller Regel digital erfasst sein.
Eventuell lohnt sich der geringe Aufpreis für die reduzierte Selbstbeteiligung. Persönlich lasse ich es meist und habe dafür immer eine Kamera mitlaufen. Ob das im Zweifel verwendbar ist – keine Ahnung. Es hilft zumindest, den eigenen Ablauf der Ereignisse dokumentieren zu können.
5.2, 5.3, 5.4 – Melden von Unfällen
5.2 Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der Mieter jeden während seiner Miete entstehenden Schaden unverzüglich der Polizei zu melden. Dies gilt auch bei Unfällen mit Pollern, Zäunen oder auch sonstigen Absperrungen oder sonstigen Markierungen und Begrenzungen. Soweit die Polizei eine polizeiliche Aufnahme ablehnt, hat der Mieter dies MILES unverzüglich mitzuteilen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Unfällen mit verletzten Personen ist zusätzlich unverzüglich die Feuerwehr zu informieren.
5.3 Der Mieter darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung sowie die Meldung bei der Polizei und ggf. die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen sind. Diese Pflichten des Mieters entfallen, wenn er sich aufgrund unfallbedingter Verletzungen eines Unfallbeteiligten berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt. Die weitere Nutzung des Fahrzeugs darf nur erfolgen, wenn der Mieter (i) von MILES die Erlaubnis erhalten hat, die Nutzung fortzusetzen und (ii) geprüft hat, dass das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand ist.
5.4 Der Mieter ist verpflichtet, MILES jeweils wahrheitsgemäß das ausgefüllte Schadensformular und einen schriftlichen Unfallbericht innerhalb der hierfür von MILES gesetzten Frist, spätestens jedoch nach drei Kalendertagen, weiterzuleiten und MILES das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen (soweit ein solches vergeben wurde). Der Mieter ist bei Verletzung dieser Pflicht zur Entrichtung einer Vertragsstrafe gemäß Preis- und Kostenordnung verpflichtet. Sollten MILES durch eine fehlerhafte Schilderung des Unfallherganges durch den Mieter Kosten entstehen (z.B. Kosten für einen Sachverständigen), ist MILES berechtigt, diese Kosten in voller Höhe an den Mieter weiterzugeben. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei MILES ein und kann deshalb der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet und ggf. reguliert werden, behält sich MILES vor, dem Mieter alle unfallbedingten Kosten, insbesondere an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, in Rechnung zu stellen. Es gelten die Regelungen zur Vertragsstrafe und Kostenpauschale gemäß Ziffer 6 sowie zur Haftung gemäß Ziffer 8 der AMB.
5.5 – Keine Schuldanerkenntnis abgeben
5.5 Sämtliche Weisungen von MILES sind zu beachten. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen vorzunehmen, soweit solche Handlungen die Interessen von MILES berühren und insbesondere die Regulierung etwaiger Haftungsansprüche zulasten von MILES beeinträchtigen können (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Mieter selbst. Weder MILES noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
5.6 – Mietvertrag läuft bei Unfall weiter
5.6 Der Mietvertrag wird auch im Falle eines Unfalls erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne der Ziffer 3 der AMB beendet, insbesondere kann die Miete ggf. auf Anfrage durch das Service-Team von MILES beendet werden. Ist das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig, endet der Mietvertrag nach Absprache mit MILES mit Übergabe an das Abschleppunternehmen. Falls das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrstüchtig sein sollte, hat der Mieter bei selbst verschuldeten Unfällen für alle Kosten aufzukommen, die bei der Rückführung des Fahrzeugs zu MILES entstehen. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug noch fahrtüchtig ist oder nicht, trifft MILES. Ausschließlich MILES ist für die Auswahl der Werkstatt für die Reparatur im Fall von Schäden zuständig.
…und damit auch die Mietkosten.
5.7 – Entschädigungen weiterleiten
5.7 Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit Schäden an Fahrzeugen stehen allein MILES zu. Dem Mieter ist es untersagt, Geld oder andere Güter als Entschädigungsleistungen in Bezug auf Fahrzeugschäden zu empfangen. Sofern der Mieter derartige Leistungen von Seiten Dritter erhalten hat, muss er diese unaufgefordert an MILES weiterleiten.
6.1 – Die Vertragsstrafe ist noch nicht alles
6.1 Soweit der Mieter gemäß diesen AMB bzw. der Preis- und Kostenordnung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder Kostenpauschale verpflichtet ist, bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch MILES davon unberührt. Eine verwirkte Vertragsstrafe bzw. Kostenpauschale wird auf den entsprechenden Schadensersatzanspruch von MILES angerechnet.
Da kann also noch mehr kommen.
6.3, 6.4 – Vertragsstrafen können reduziert werden
6.3 Kostenpauschalen werden nicht erhoben, soweit der Mieter nachweist, dass er für die Kosten nicht verantwortlich ist, dass keine Kosten entstanden sind bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind als die Kostenpauschale. MILES ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, der über die Kostenpauschale hinausgeht.
6.4 Vertragsstrafen werden nicht erhoben, soweit der Kunde nachweist, dass er für den Verstoß nicht verantwortlich ist, weil ihn daran kein Verschulden trifft.
7 – MILES‘ Haftung (und Fundsachen)
7.1 MILES haftet dem Mieter gegenüber nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet MILES dem Mieter gegenüber bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die MILES die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags mit dem Mieter überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MILES. Die verschuldensunabhängige Haftung von MILES für anfängliche Sachmängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3 Die Beschränkung der Haftung gilt auch in Bezug auf den Umgang mit Fundsachen.
MILES haftet also nur bei „Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“. Was das bedeutet ist für mich fraglich, vermutlich ist es auch ganz bewusst so formuliert.
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
3.3, 3.4 – Veränderungen am Fahrerlaubnisstatus müssen umgehend gemeldet werden
3.3 Die Berechtigung zum Abschluss eines Mietvertrags erlischt, wenn dem Kunden die notwendige Fahrerlaubnis entzogen oder sein Führerschein vorübergehend sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, oder der Führerschein des Kunden abgelaufen ist. Für die Dauer eines gerichtlich oder behördlich verhängten Fahrverbotes ruht die entsprechende Berechtigung des Kunden. Im Fall der Einschränkung der Fahrerlaubnis behält sich MILES vor, die Berechtigung zum Abschluss eines Mietvertrags zu entziehen.
3.4 Der Kunde hat MILES die Entziehung oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis, die Wirksamkeit eines Fahrverbots oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme seines Führerscheins unverzüglich zu melden.
6.3 – Kontinuierliche Aufzeichnung des GPS-Standortes und anderer Daten
6.3 MILES und der Vermieter verarbeiten dieim Benutzerkonto angegebenen personenbezogenen Daten des Kunden sowie die Nutzungs- und Fahrzeugdaten des Kunden (einschließlich Daten zur Lokalisierung des Fahrzeugs sowie der bei der jeweiligen Miete per GPS generierten Spurdaten), um die einzelnen Funktionen in der MILES App zur Verfügung zu stellen, die Leistungen zu erbringen, den Mietvertrag abzuwickeln sowie um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, insbesondere zum Nachweis und zur Verfolgung von Verletzungen der AGB, der AMB oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie um ein effizientes und optimiertes Angebot bereitzustellen. Dies gilt auch für Daten, die von einer Plattform zu diesen Zwecken an MILES oder den Vermieter übermittelt werden. Dies gilt im Übrigen auch für die Standort- und Bewegungsdaten des mobilen Endgerätes des jeweiligen Kunden. Die Fahrzeuge können über Funktionalitäten verfügen, die MILES die Verarbeitung von Standortdaten sowie von Angaben über den Fahrzeugzustand (Verriegelung, Geschwindigkeit, Rauchentwicklung und andere Sensordaten) ermöglichen.
Datenschutzrechtlich finde ich das schwierig. Mindestens die doppelte Erfassung des GPS-Standorts wirkt datenschutzrechtlich fragwürdig.
6.4 – Kontaktersuchen bei Fehlverhalten
6.4 MILES ist berechtigt, den Kunden/Mieter bei konkretem Anlass, insbesondere bei Störungen, auffälligen Ereignissen oder Fahrverhalten, telefonisch oder in Textform, z.B. per E-Mail, WhatsApp oder Push-Notification zu kontaktieren, z.B. um die Ursache einer Störung zu ermitteln; hierzu ist auch ein an der Abwicklung eines Mietervertrags beteiligter Vermieter oder eine beteiligte Plattform berechtigt.
Was genau sind auffällige Ereignisse und auffälliges Fahrverhalten?
13 – Komisches Widerrufsrecht
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht.
Es wirkt, als wäre hier eine Widerrufsvorlage aus dem Versandhandel übernommen worden? Was würden sonst für Lieferkosten anfallen?
Bemerkenswert ist, dass an dieser Stelle in der Ansprache auf „Sie“ gewechselt wird, während vorher allgemein vom „Kunden“ die Rede war.
14 – …und keins für MILES Pass und erbrachte Leistungen
Ihr Widerrufsrecht als Kunde erlischt vorzeitig, wenn:
- Im Falle des Abschlusses des Nutzervertrags: MILES die Verifizierungsleistung vollständig erbracht hat und mit dieser erst begonnen hat, nachdem der Kunde dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung des Nutzervertrags durch MILES verliert.
- Im Falle des Erwerbs eines MILES Pass: MILES mit der Leistungserbringung unter Verwendung des MILES Pass begonnen hat und der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Erfüllung der Leistung verliert.
Hier wechselt mitten im Text die Formatierung auf die der Vorlage. Mega. ^^
Jedenfalls scheint Absatz 1 zu bedeuten, dass eine Fahrt nicht erstattungsfähig ist. Ein Pass ist es gegebenenfalls, einen Teil wird man trotzdem bezahlen müssen. Dennoch bleibt die in 13 genannte Variable des Versands, was die WIderrufsbelehrung in meinen Augen etwas schwammig erscheinen lässt.
Schlusswort
Damit wäre meine Übersicht abgeschlossen. Ich empfehle jedem, sich selbst mit den AGB und AMB auseinanderzusetzen. Es gibt dort meiner Ansicht nach viele Fallen und die Haftung liegt letztlich immer beim Mieter, was für uns eher nachteilig ist.
Wer viel mit MILES-Fahrzeugen fährt sollte sich überlegen, ob der Gold-Tarif mit aktuell 50€ Guthaben, 15% km-Rabatt und 5% Tarifrabatt für 49,99€ sein Geld nicht wert ist – alleine für das Extrafeature, dass immer Protection Plus und damit eine erhebliche reduzierung der Zuzahlung inklusive ist. Für 10€ mehr gibt’s dann schon Platin mit den gleichen Vorteilen plus kostenloser Unlock Fee. Ab 10 Aktivierungen pro Monat würde sich das also lohnen.



